Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
21/02/2014 15:52
Dem Ehegatten kann Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz in der Versorgungsausgleichsfolgesache nicht versagt werden, weil er selbst keine Beschwerde eingelegt hat.
SubjectsEhescheidung
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16/01/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 413/12 vom 16. Januar 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Einem beteiligten Ehegatten kann Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinst
published on 16/10/2012 00:00
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.
published on 06/08/2012 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer V. des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 26.04.2012 (4 F 83/10) aufgehoben.
Gründe
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich dagegen,
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.