Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 186 Adoptionssachen
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Adoptionssachen sind Verfahren, die
- 1.
die Annahme als Kind, - 2.
die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind, - 3.
die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder - 4.
die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:1.in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts ina)Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowi
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(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nic
(1) Zu beteiligen sind1.in Verfahren nach § 186 Nr. 1a)der Annehmende und der Anzunehmende,b)die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorl
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(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(2) Das Familiengericht kann auf
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published on 01/02/2016 00:00
Gründe
Oberlandesgericht Nürnberg
7 AR 67/16
Beschluss
vom 01.02.2016
7 AR 78/16
Gerichtsabteilung (Familie)
OLG Nürnberg Beschluss vom 01.02.106 Az.: 7 AR 67/16; 7 AR 78/16
In der Familiensache
erg
published on 01/02/2016 00:00
Gründe
Oberlandesgericht Nürnberg
7 AR 78/16
Beschluss
vom 01.02.2016
7 AR 67/16
Gerichtsabteilung (Familie)
OLG Nürnberg Beschluss vom 01.02.106 Az.: 7 AR 67/16, 7 AR 78/16
In der Familiensache
erge
published on 27/10/2015 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ... N... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 30. April 2015, Az. 122 F 7/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten
published on 30/09/2013 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die durch ihre Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.
Beschwerdewert
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