Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 163 Sachverständigengutachten

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) (weggefallen)

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Familienrecht: Entzug der elterlichen Sorge und Fremdunterbringung der Kinder nur im Ausnahmefall

11.01.2018

Kinder dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen von ihren Eltern getrennt und anderweitig, z.B. in einer Pflegefamilie untergebracht werden – BSP Rechtanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 151 Kindschaftssachen


Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die1.die elterliche Sorge,2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,3.die Kindesherausgabe,4.die Vormundschaft,5.die Pflegschaft

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2018 - 3 StR 270/18

bei uns veröffentlicht am 18.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 270/18 vom 18. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2018:181218B3STR270.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbund

Amtsgericht Ebersberg Beschluss, 24. Feb. 2019 - 3 F 733/15

bei uns veröffentlicht am 24.02.2019

Tatbestand Der Antragsteller beantragte die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind des Antragstellers mit der Antragsgegnerin, den am 20.06.2010 geborenen L. Nach einem ersten Anhörungstermin am 07.12.2015 beauftragte das

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 20. Apr. 2016 - 7 UF 270/16

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 17.2.2016 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahren

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - XII ZA 10/18

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 10/18 vom 26. September 2018 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 2; ZPO § 114 a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungser

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Apr. 2017 - 1 BvR 563/17

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2017 - XII ZB 601/15

bei uns veröffentlicht am 01.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 601/15 vom 1. Februar 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1684, 1697 a; FamFG §§ 26, 159 a) Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmä

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Juni 2016 - 16 WF 99/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 17.05.2016 (Az. 7 F 263/15) abgeändert. 2. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen Frau Richterin am Amtsgericht ... ist beg

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Nov. 2015 - 14 UF 156/15

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bochum vom 30.7.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 3.000 € zu tragen. 1

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Dez. 2014 - 17 UF 142/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 17.06.2014, Az. 28 F 1099/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die1.die elterliche Sorge,2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,3.die Kindesherausgabe,4.die Vormundschaft,5.die Pflegschaft oder die...
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die1.die elterliche Sorge,2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,3.die Kindesherausgabe,4.die Vormundschaft,5.die Pflegschaft oder die...
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die1.die elterliche Sorge,2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,3.die Kindesherausgabe,4.die Vormundschaft,5.die Pflegschaft oder die...
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die1.die elterliche Sorge,2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,3.die Kindesherausgabe,4.die Vormundschaft,5.die Pflegschaft oder die...