Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.
(2) Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
29/12/2014 16:14
Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung geht dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Vaters vor.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können1.der Vater jeweils von Mutter und Kind,2.die Mutter jeweils von Vater und Kind und3.das Kind jeweils von beiden Elternteilenverlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung e
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 29/10/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB20/14 vom 29. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 178 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Das postmortale Persönlichkeitsrecht tritt im Falle ein
published on 18/07/2012 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengerichts - Wittenberg vom 29. August 2011, erlassen am 30. August 2012, abgeändert:
Der Antrag des Antragstellers, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Ve
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.