Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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21.05.2015 13:24

Die Unterschiedlichkeit der Lebenswelten der Kindeseltern kann zum Fehlen einer für die Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge notwendigen tragfähigen sozialen Beziehung beitragen.
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(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
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(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hi

(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabe

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben. (2) § 155 Abs

(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht
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published on 05.05.2022 11:13

Streitgegenständlich ist die überlange Verfahrensdauer eines familiengerichtlichen Verfahrens. Die Klägerin begehrte einen Entschädigungsanspruch des beklagten Landes. In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren gilt das Vorrang- und Bes
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Streitgegenständlich ist die überlange Verfahrensdauer eines familiengerichtlichen Verfahrens. Die Klägerin begehrte einen Entschädigungsanspruch des beklagten Landes. In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren gilt das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155b FamFG) mithin sind sie zügig zu führen. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des betroffenen Elternteils in seinem Recht auf Umgang mit seinem Kind (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1684 Abs. 1 BGB) und seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) kommt bei einer erheblichen Verfahrensverzögerung in Betracht, die nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Erhöhung eines gesetzlichen Pauschalsatzes rechtfertigen kann. 

Bestätigt durch das Oberlandesgericht Koblenz hat das beklagte Land der Klägerin im Entschädigungsverfahren eine Entschädigung iHv 3.700€ wegen der Langsamkeit des Gerichts zugesprochen. Diese Entschädigung sah die Klägerin jedoch für eine Verfahrensverzögerung von insgesamt 37 Monaten, als deutlich zu gering an. Verzögerungen in Kindschaftssachen führen nur in Ausnahmen zu einer höheren Entschädigung. 

Der BGH entschied, dass vorliegend besondere Umstände gegeben sind, die eine höhere Entschädigung nach sich zieht. Bei kleinen Kindern ist die Gefahr irreparabler Folgen durch fortschreitenden Zeitablauf und mithin verlorener gemeinsamer Zeit besonders groß. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

published on 07.09.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 12/11 vom 7. September 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1629, 1796, 1909; FamFG §§ 7, 9, 158 a) Das minderjährige Kind ist im Verfahren zur Übertragung de
published on 13.03.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 91/13 Verkündet am: 13. März 2014 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 Abs.
published on 20.09.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 35/18 vom 20. September 2018 in dem Verfahrens- und Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZA35.18.1 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch die Richter Seiters
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