Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
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(1) Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass
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published on 24/05/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
published on 26/07/2018 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 6) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Amberg vom 12.06.2018 (Gz: HRA xy, Fall 4) abgeändert.
Das Amtsgericht wird angewiesen, für die E
published on 14/12/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 88/16 vom 14. Dezember 2016 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 29 Abs. 3 Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfah
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