Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 143 Einspruch

Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags


(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 28. Juli 2016 - 6 UF 49/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 07.05.2015 wird, soweit sie sich gegen die Entscheidungen unter Ziff.1 (Scheidungsausspruch), Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) und Zi

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - XII ZB 590/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 590/13 vom 29. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1, § 142 Abs. 1 Satz 2, § 143 a) In den Fällen des § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG, in de

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(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen...