Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen Folgen hinzuweisen.

(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.

(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter


(1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über die Höhe der Einkünfte Aus
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter


(1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über die Höhe der Einkünfte Aus

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2011 - XII ZB 2/11

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 2/11 vom 28. September 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 38, 58 ff., 80 ff., 113 Abs. 1, 243; ZPO §§ 91 a, 99, 567 ff., 574 a) Isolierte Kostenentscheid

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2019 - XII ZB 3/19

bei uns veröffentlicht am 13.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 3/19 Verkündet am: 13. November 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2017 - XII ZB 2/16

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 2/16 Verkündet am: 1. März 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - XII ZB 422/15

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 422/15 Verkündet am: 7. Dezember 2016 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 01. Juni 2016 - 13 UF 780/15

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 06.11.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.076 € festgesetzt

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 04. Apr. 2016 - 13 UF 44/16

bei uns veröffentlicht am 04.04.2016

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Den Antragstellern wird die für ihre Beschwerde beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe des vom Antragsgegner zu zahl

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - IX ZB 65/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS IX ZB 65/14 Verkündet am: 3. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 B

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 02. März 2015 - 7 UF 224/14

bei uns veröffentlicht am 02.03.2015

Tenor I. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 58.224,59 € festgesetzt (Rückstand 01-06/2010: 1.452,31 € + 4 x 2.169,31 € =10.129,55 €; laufend 12 x 4.007,92 € = 48.095,04 €; gesamt 58.224,59 €. II. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung w

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 23. Juni 2014 - 5a F 205/13

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner gem. § 235 Abs. 2 FamFG zur Erteilung von Auskunft zu verpflichten, wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der minderjährige Antragsteller begehrt im Wege des Stufenantrags Kindesunterhalt.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - XII ZB 408/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB408/13 vom 7. Mai 2014 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling besch

Referenzen

(1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über die Höhe der Einkünfte Auskunft und...
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:1...