Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 218 Örtliche Zuständigkeit
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1.
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; - 2.
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; - 3.
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat; - 4.
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat; - 5.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
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published on 26/02/2015 00:00
Tenor
1. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, für das Anrecht bei der ... an die Antragstellerin für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 28.02.2013 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.928,63 € zu zahlen
published on 13/03/2017 00:00
Tenor
1. Das durch Endurteil des Amtsgerichts Bamberg im Verfahren 6 F 118/89 konkludent ausgesetzte Verfahren über den Versorgungsausgleich wird wieder aufgenommen.
2. Mit Wirkung ab 01.10.2013 wird der Versorgungsausgleich wie
published on 23/02/2018 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 01.03.2016, Az. 2 F 321/12, in den Ziffern 3, 4 und 5 wie folgt abgeändert und ergänzt:
3. Es wird festgestellt
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