Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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23/07/2014 17:52
Es wird zunächst davon ausgegangen, dass sich die Kostenentscheidung in Abstammungssachen nach der allgemeinen Bestimmung in § 81 FamFG richtet.
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14 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 24/07/2017 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 4.5.2017 in Ziffer 1 und 2 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte T.
published on 11/08/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 19. Juni 2017 abgeändert:
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2 und 3 jeweils zur Hälfte. Außerger
published on 20/07/2016 00:00
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn vom 27.01.2016 wird wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass nicht der Beteiligte Q, sondern der Beteiligte L der Vater des Kindes N, geb. am ##.##.2013, ist.
Hinsichtlich der
published on 19/11/2015 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 24.06.2015 in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die weiteren
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