Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

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published on 27/10/2015 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ... N... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 30. April 2015, Az. 122 F 7/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten
published on 08/01/2014 00:00

Gründe I. Die am ... 2005 geborene Antragstellerin zu 1. sowie die am ... 2010 geborene Antragstellerin zu 2. sind die Kinder des Antragsgegners aus dessen Ehe mit N. Die Kindeseltern leben seit ... 2012 voneinander getrennt
published on 29/10/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB250/14 vom 29. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1629 Abs. 3 Satz 1; 1712 Abs. 1 Nr. 2 Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeb
published on 03/07/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
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