Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung

(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.

(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen


(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil v

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2010 - XII ZB 478/10

bei uns veröffentlicht am 17.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 478/10 vom 17. November 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 158 Bei den im Rahmen des FamFG geführten Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererse

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 26. Apr. 2018 - 1 LZ 238/17

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Februar 2017 – 6 A 761/14 – wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht e

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 27. Aug. 2014 - 1 BvR 1822/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor 1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Monschau vom 17. Februar 2014 - 6 F 35/14 - sowie vom 17. März 2014 - 6 F 35/14 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 - 27 UF 40/1

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 10. Feb. 2012 - 6 WF 8/12

bei uns veröffentlicht am 10.02.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 29. Dezember 2011 - 22 F 431/11 SO - teilweise abgeändert und der weiteren Beteiligten mit Wirkung vom 17. Dezemb

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Sept. 2011 - 10 WF 170/11

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

Tenor Die Beschwerde von Rechtsanwalt ... gegen die Absetzung der Terminsgebühr mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Güstrow - Familiengericht - vom 7.7.2011 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. G

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 19. Okt. 2009 - 6 UF 48/09

bei uns veröffentlicht am 19.10.2009

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 13. März 2009 – 20 F 131/07 SO – festgestellt, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht vorl

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