Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

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Familienrecht: Zum Ausgleichsanspruch für Unterhaltszahlungen

21.03.2017

Ein Ausgleichsanspruch auf Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil mit der Unterhaltszahlung eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt.
Kindesunterhalt

Familienrecht: Zur Nachforderung vergessenen Altersvorsorgeunterhalts

13.01.2015

Ein solcher Nachforderungsantrag ist nur möglich, wenn sich der schon vorliegende Unterhaltstitel eindeutig nur auf einen Teilbetrag des geschuldeten Unterhalts beschränkt.

Kindesunterhalt: Rechtlicher Vater schuldet Unterhalt, auch wenn er nicht der leibliche Vater ist

05.05.2014

Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist.
Kindesunterhalt

Kindesunterhalt: Abänderung einer einseitig durch den Schuldner erstellten Jugendamtsurkunde

01.07.2011

Für einen Unterhaltsschuldner ist es gefährlich, von sich aus einseitig eine Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen, mit der er sich zu Unterhaltszahlungen in einer bestimmten Höhe verpflichtet-BGH vom 04.05.11-Az:XII ZR 70/09
Kindesunterhalt

Unterhaltsrecht: Die neue BGH-Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt ist verfassungswidrig

25.03.2011

Das BVerfG hat die neue Rechtsprechung des BGH zum Wandel der ehelichen Lebensverhältnisse einschließlich der Drittelmethode für verfassungswidrig erklärt-BVerfG,1 BvR 918/10

Referenzen - Gesetze | § 31 StGB

§ 31 StGB zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 31 StGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 64 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel


(1) Die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 richtet sich nach § 110 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwi
§ 31 StGB wird zitiert von 1 anderen §§ im Strafgesetzbuch.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253


(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitige

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2013 - XII ZR 72/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 72/11 Verkündet am: 20. März 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 84/09 Verkündet am: 13. Juli 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11

bei uns veröffentlicht am 29.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 374/11 Verkündet am: 29. Mai 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11

bei uns veröffentlicht am 19.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 309/11 Verkündet am: 19. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2009 - XII ZR 146/08

bei uns veröffentlicht am 14.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 146/08 Verkündet am: 14. Oktober 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Aug. 2012 - XII ZR 97/10

bei uns veröffentlicht am 08.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 97/10 Verkündet am: 8. August 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2010 - XII ZR 205/08

bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 205/08 Verkündet am: 29. September 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2019 - XII ZB 357/18

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 357/18 Verkündet am: 15. Mai 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2012 - XII ZR 139/09

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 139/09 Verkündet am: 25. Januar 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2011 - XII ZR 70/09

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 70/09 Verkündet am: 4. Mai 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2011 - XII ZR 159/09

bei uns veröffentlicht am 07.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 159/09 Verkündet am: 7. Dezember 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2011 - XII ZR 17/09

bei uns veröffentlicht am 08.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 17/09 Verkündet am: 8. Juni 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2011 - XII ZR 47/10

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 47/10 Verkündet am: 23. November 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2013 - XII ZR 39/10

bei uns veröffentlicht am 16.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 39/10 Verkündet am: 16. Januar 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2012 - XII ZR 145/09

bei uns veröffentlicht am 07.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 145/09 Verkündet am: 7. März 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08

bei uns veröffentlicht am 26.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 143/08 Verkündet am: 26. Mai 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2012 - XII ZR 147/10

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 147/10 Verkündet am: 23. Mai 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. März 2019 - 33 WF 1581/18

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 8.11.2018 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten

Amtsgericht Kaufbeuren Beschluss, 26. Juli 2016 - 3 F 1291/15

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor 1. Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 25.02.2016, 3 F 1291/15, bleibt aufrecht erhalten. 2. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Oberlandesgericht München Endbeschluss, 18. Juli 2018 - 12 UF 202/18

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 21.12.2017 in Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegner werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Antra

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 31. Aug. 2015 - B 3 K 13.221

bei uns veröffentlicht am 31.08.2015

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2010 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 18.03.2013 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig v

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Okt. 2016 - M 10 E 16.4482

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Weilheim i. OB. verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts Weilheim i. O

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Dez. 2014 - 10 UF 1182/14

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers A. sowie die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners B. wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 16.07.2014 abgeändert wie folgt: Der Versäumnisbeschluss des

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Nov. 2018 - 6 UF 96/18

bei uns veröffentlicht am 30.11.2018

Tenor I. Auf die Beschwerden der Antragsgegner vom 28.06.2018 und 09.07.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinberg vom 11.06.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Schluss-Versäumnisbeschl

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2018 - XII ZB 285/17

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 285/17 vom 20. Juni 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AUG § 64; FamFG §§ 113, 117 Abs. 1; ZPO §§ 240, 250; InsO §§ 38, 40 a) Gegen eine Entscheidung, mit der die B

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2018 - XII ZB 121/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 121/17 Verkündet am: 11. April 2018 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 08. März 2017 - 13 UF 401/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsteller und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 06.07.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefas

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - XII ZB 116/16

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Februar 2016 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - XII ZB 422/15

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 422/15 Verkündet am: 7. Dezember 2016 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 06. Dez. 2016 - 10 UF 16/16

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichtes Schwerin - Familiengericht - vom 15.12.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: a. Der Antragsgegner wird verpflicht

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2016 - XII ZB 89/16

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 89/16 vom 15. Juni 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 33, 34 Die Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann befristet oder für künftige

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. März 2016 - 5 UF 213/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Im streitgegenständlichen Teilbeschluss geht es um die isolierte Zurückweisung eines Antrags au

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 10. Nov. 2015 - 4 UF 257/13

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 08.11.2013 sowie der Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 4

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - XII ZB 62/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 62/14 vom 23. September 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 4; ZPO § 727 Ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Unterhaltstite

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB369/14 Verkündet am: 15. Juli 2015 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Amtsgericht Eschweiler Beschluss, 30. Juni 2015 - 13 F 188/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Verfahrenswert: 23.796,00 € 1Gründe: 2I. 3Der Antragssteller begehrt die Abänderung des Titels über den nachehelichen Unterhalt. Die Beteiligten sind rechtskrä

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 5 6 4 / 1 2 vom 27. Mai 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 225 a) Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berec

Amtsgericht Marl Beschluss, 08. Apr. 2015 - 36 F 400/14

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts N vom 17.04.2013, Aktenzeichen …, wird mit Wirkung ab dem 01.11.2014 dahingehend abgeändert, dass der Antragssteller der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 31. März 2015 - 26 WF 7/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 13.01.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 02.01.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 14.01.2015 (23 F 303/14) wird, nach Übertragung der Entscheidung auf den

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Jan. 2015 - I- 24 W 80/14

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20.10.2014 (22 O 44/14) wird zurückgewiesen. 1Gründe 2Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - XII ZB 662/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB662/13 Verkündet am: 10. Dezember 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2014 - XII ZB 478/13

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB478/13 Verkündet am: 19. November 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Sept. 2014 - 4 UF 43/14

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts B. vom 20. Januar 2014, Az.: 4 F 378/13 UK, teilweise abgeändert und in der Sache wie folgt neu gefasst: Die Antragstellerin ist in Abänderung der Jugendam

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Juli 2014 - 13 WF 672/14

bei uns veröffentlicht am 21.07.2014

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Goar vom 08.04.2014 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB301/12 Verkündet am: 14. Mai 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - XII ZB 258/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB258/13 Verkündet am: 7. Mai 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Feb. 2014 - 10 UF 61/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 13.02.2013 (227 F 270/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abän

Amtsgericht Bonn Beschluss, 14. Feb. 2014 - 409 F 221/12

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Tenor Der Tatbestand des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn – Familiengericht – vom 8.11.2013 - Az. 409 F 221/12 - wird dahingehend berichtigt, dass der Hauptantrag des Antragstellers wie folgt lautet: das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Fami

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Feb. 2014 - 2 UF 148/13

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor 1. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 27.03.2013 (7 F 234/12) unter Ziffer 1. und 2. wie folgt abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet,

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 17. Dez. 2013 - 18 UF 48/12

bei uns veröffentlicht am 17.12.2013

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 16.12.2011 (2 F 246/08) unter Aufhebung der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. In Abände