Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 147 Erweiterte Aufhebung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 147 Erweiterte Aufhebung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 29/04/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 590/13 vom 29. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1, § 142 Abs. 1 Satz 2, § 143 a) In den Fällen des § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG, in de
published on 27/10/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 04.06.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Verfahrenswert wird au
published on 01/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weißenfels vom 08.04.2014, Aktenzeichen 5 F 197/13 S, wird auf ihre Kosten verworfen. Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 €. Gründe I.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.