Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 187 Örtliche Zuständigkeit

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
2.
der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.

(5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

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(1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts; für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Schöneberg. Für die
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts; für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Schöneberg. Für die
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Adoptionssachen sind Verfahren, die1.die Annahme als Kind,2.die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,3.die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder4.die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchsbetreffen.
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published on 01.02.2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg 7 AR 67/16 Beschluss vom 01.02.2016 7 AR 78/16 Gerichtsabteilung (Familie) OLG Nürnberg Beschluss vom 01.02.106 Az.: 7 AR 67/16; 7 AR 78/16 In der Familiensache erg
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Tenor 1. Die durch Entscheidung des Jugendgerichts ... Irak, vom ... ausgesprochene Adoption des weiblichen Kindes ... geboren am ... in ..., Irak, ursprüngliche Staatsangehörigkeit: irakisch,
published on 27.02.2015 00:00

Tenor 1. Auf Antrag der Annehmenden vom 24.03.2014 wird die Annahme des Anzunehmenden xxx, geboren am xxx, Standesamt xxx/Tschechien, Geburtsreg.xxx wohnhaft xxx - Anzunehmender - als gemeinsames Kind der Eheleute xx
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Adoptionssachen sind Verfahren, die1.die Annahme als Kind,2.die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,3.die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder4.die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchsbetreffen.