Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 130 Säumnis der Beteiligten

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.

(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.

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published on 30/01/2019 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Kostenschuldner gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 14.11.2018, Az. 13 T 1/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Kosten
published on 16/08/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Der Antragsteller und die Beteiligte zu 3.) haben am 11.08.2015 vom Antragsgegner ihren Ehevertrag beurkunden lassen. Wegen der Einzelheiten der beurkundeten Vereinb
published on 15/02/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag der Beteiligten Ziff. 1, 2 und 4 auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen. 2. Die Kostenrechnung der weiteren Beteiligten Ziff. 1 Nr. 217320 wird aufgehoben. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen
published on 11/01/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.665,32 € festgesetzt. 1Gründe: 2A. 3Der Antragsteller wendet sich i
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