Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen

(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

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Familienrecht: Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls

19.01.2017

Ist das Kindeswohls gefährdet, können gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden. Liegt die Gefährdung aktuell nicht vor, muss sie wahrscheinlich sein und auf tatsächlichen Verdachtsmomenten beruhen.

Familienrecht: Keine Wiederaufnahme von Umgangsrechtsverfahren

24.06.2014

Bei einem vor dem 31.12.2006 rechtskräftig abgeschlossen Umgangsverfahren vermag eine später ergangene Entscheidung des EGMR nicht die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu begründen.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung


(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 29. (2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer En
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche


(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2014 - XII ZB 511/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 511/13 vom 19. März 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 580 Nr. 8; EGZPO § 35; FamFG § 48 Abs. 2; BGB § 1685 Abs. 2; MRK Art. 46 Auf ein Umgangsrechtsverfahre

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Okt. 2016 - 11 WF 1092/16

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Die Beschwerde von Rechtsanwältin W. wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde betrifft die Frage, ob Rechtsanwältin ... auch in de

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2016 - XII ZB 149/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2016 wird zurückgewies

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 30. Sept. 2016 - 11 UF 418/16

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 23.06.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass begleiteter Umgang bis einschließlich August 2017 nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB angeor

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Mai 2015 - 2 UF 3/15

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 27.02.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - a

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Kern die Frage, ob es von Verfassungs wegen geboten ist, die Stichtagsregelung des § 35 EGZPO im Fall einer Kindschaftssac

Amtsgericht Langenfeld (Rheinland) Beschluss, 31. März 2015 - 42 F 108/13

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass Maßnahmen nach den §§ 1666, 1667 BGB derzeit nicht erforderlich sind. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 3.000,00 € 1Gründe: 2Konkrete Anhalt

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 19. Dez. 2014 - 14 WF 224/14

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin  vom 29.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lübbecke vom 28.08.2014 (12 F 121/14) wird als unzulässig verworfen. 1Sachverhalt (nach zusätzlichen Angaben des Senats und ke

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 02. Juli 2014 - 2 UF 33/14

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor 1) Die Beschwerde der Kindesmutter wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3000 festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 2) Der Antrag der Kindesmutter auf

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Nov. 2011 - 6 UF 140/11

bei uns veröffentlicht am 08.11.2011

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 5. September 2011 – 22 F 168/11 UG – wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass die Antragstellerin in Ergänzung

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. März 2010 - 8 UF 53/10

bei uns veröffentlicht am 26.03.2010

Tenor I. Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Kindesvaters wird abgewiesen. II. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Merseburg vom 29. Januar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. III

Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 13. Nov. 2009 - 5 F 204/09

bei uns veröffentlicht am 13.11.2009

Tenor I. Es wird von Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 BGB abgesehen. II. Gerichtskosten werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt. III. Der Geschäftswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe

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(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz...