Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 945 Schadensersatzpflicht


Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung er

Zivilprozessordnung - ZPO | § 916 Arrestanspruch


(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird

Zivilprozessordnung - ZPO | § 943 Gericht der Hauptsache


(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen. (2) Das Gericht der Hauptsache ist fü
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 112 Familienstreitsachen


Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Amtsgericht Aschaffenburg Beschluss, 31. Mai 2017 - 3 F 1402/16

bei uns veröffentlicht am 31.05.2017

Tenor 1. Das Verfahren 3 F 1402/16 wird dem Verfahren 3 F 250/16 hinzuverbunden. Das Verfahren 3 F 250/16 führt. 2. Der Antragsteller wird in Abänderung der Trennungsunterhaltsvereinbarung vom 28.04.2016, Az. 250/16, verpflichtet

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 04. Okt. 2017 - 2 UF 143/17

bei uns veröffentlicht am 04.10.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Aschaffenburg vom 31.05.2017 aufgehoben. 2. Das Verfahren betreffend den Antrag im Schriftsatz vom 28.11.2016 wird abgetrennt

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 26. Feb. 2018 - 7 UF 1595/17

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 29.11.2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Feb. 2014 - 2 UF 148/13

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor 1. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 27.03.2013 (7 F 234/12) unter Ziffer 1. und 2. wie folgt abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet,

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Juni 2013 - 4 WF 57/13

bei uns veröffentlicht am 14.06.2013

Tenor 1. Der sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Magdeburg vom 01. März 2013, Az.: 241 F 1267/12 EAUK, wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert von bis zu 600,-- € als unzulässi

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 18. Dez. 2012 - 13 UF 948/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - St. Goar vom 16.11.2012 abgeändert. 1. Wegen eines Freistellungsanspruchs bzw. Zahlungsanspruchs der...

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Nov. 2011 - 6 UF 126/11

bei uns veröffentlicht am 16.11.2011

Tenor 1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der von ihm versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 6. Juli 2011 – 6 F 37/11 SO – g

Referenzen

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie3. sonstige...
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat...