Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung

(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht widerspricht.

(3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1568 Härteklausel


(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Sept. 2014 - 14 UF 65/14

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 6. März 2014 – 14 F 301/13 – aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverw

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. März 2010 - 8 WF 33/10, 8 WF 33/10 (VKH)

bei uns veröffentlicht am 04.03.2010

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Naumburg vom 01. Februar 2010 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entsche

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(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die...