Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 156 Hinwirken auf Einvernehmen

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

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Familienrecht: paritätisches Wechselmodell bei konfliktbelastetem Elternverhältnis

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Familienrecht: Zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt als Amtsvormund

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 86 Vollstreckungstitel


(1) Die Vollstreckung findet statt aus 1. gerichtlichen Beschlüssen;2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verf

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge


(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben. (2) § 155 Abs
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot


(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2013 - V ZB 77/12

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 30. Sept. 2016 - 11 UF 418/16

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 08. Sept. 2016 - 10 UF 74/16

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2016 - XII ZB 86/15

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 12. Juli 2016 - 8 UF 133/16

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. Feb. 2016 - 14 UF 135/14

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Nov. 2015 - 14 UF 156/15

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Mai 2015 - 2 UF 3/15

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Apr. 2015 - II-5 UF 51/15

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 10. Okt. 2014 - 7 WF 859/14

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Aug. 2014 - 8 UF 124/14

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 07. Aug. 2014 - 10 UF 115/14

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Höxter vom 15.05.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die am xx.x

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Apr. 2014 - 25 WF 45/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 4. März 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 28. Januar 2014 (Az.: 39 F 5/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Von der Erhebung von Gerichtskosten für

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. März 2014 - 11 UF 42/14

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Tenor Auf den Rechtsbehelf der Beteiligten Ziffer 1 wird das Verfahren zur Herbeiführung einer abschließenden Regelung nach § 1671 BGB an dasAmtsgericht Crailsheim - Familiengericht -zurückgegeben. Gründe   1 Zu Recht rügt die Beteiligte Ziffer

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - XII ZB 165/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB165/13 vom 19. Februar 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1684, 1837 Abs. 3 Satz 2; FamFG § 89 a) Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvorm

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 04. Okt. 2013 - 13 WF 119/13

bei uns veröffentlicht am 04.10.2013

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Sept. 2013 - 8 UF 146/13

bei uns veröffentlicht am 26.09.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Merseburg vom 25.07.2013 (Az. 19 F 222/12 SO) zu Ziff. II ersatzlos aufgehoben. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren und Auslagen für das Be

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Sept. 2013 - 4 WF 82/13

bei uns veröffentlicht am 10.09.2013

Tenor Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 08. Mai 2013, Az.: 4 F 329/12 VKH1, wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der dem Antragsteller im Sorgerechtsverfah

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 31. Mai 2013 - 15 WF 147/13

bei uns veröffentlicht am 31.05.2013

Tenor Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenswertbeschluss vom 07.09.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wert des Zwischenvergleichs vom 03.09.2012 gesondert festzusetzen ist und 1.500

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Mai 2013 - 3 WF 116/13 (VKH), 3 WF 116/13

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter/Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst vom 18. März 2013, Az.: 7 F 389/11 SO (ZV 2), wird zurückgewiesen. 2. Die Kindesmutter/Antragsgegnerin träg

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Mai 2013 - 3 WF 120/13 (VKH), 3 WF 120/13

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters/Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 27. Februar 2013, Az.: 3 F 684/11 UG, abgeändert und dem Kindesvater für seinen Antrag auf Festsetzu

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 02. Juli 2012 - 3 WF 147/12

bei uns veröffentlicht am 02.07.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 25. April 2012, Az.: 3 F 776/10 SO, teilweise abgeändert und zu Gunsten der Beschwerdeführer

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Apr. 2012 - 6 WF 130/11

bei uns veröffentlicht am 02.04.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird gegen die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 24. November 2011 – 20 F 248/10 OV2 – ein Ordnungsgeld von 300 EUR und für

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Nov. 2011 - 6 UF 140/11

bei uns veröffentlicht am 08.11.2011

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 5. September 2011 – 22 F 168/11 UG – wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass die Antragstellerin in Ergänzung

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 17. Aug. 2011 - 3 W 92/11

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss wird zugelassen. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.411,73 € festgesetzt. Gründe I. 1 Unter dem 24. Februar 2010 b

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 25. März 2011 - 3 W 18/11

bei uns veröffentlicht am 25.03.2011

Tenor Gerichtskosten werden für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erhoben. Gründe 1 Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nach § 16 Abs. 1 KostO im Hinblick auf die unzutreffende Rechtsmit

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. März 2011 - 8 WF 27/11

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen - Familiengericht - vom 8.2.2011 (13 F 1630/10) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebühre

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 26. Nov. 2010 - 6 WF 118/10

bei uns veröffentlicht am 26.11.2010

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. Oktober 2010 – 52 F 238/08 UG – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert der Beschwerdei

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Sept. 2010 - 16 WF 189/10

bei uns veröffentlicht am 30.09.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Familiengerichts Wangen vom 23.07.2010 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen . Beschwerdewert: bis 1.000 EUR Gründe   I. 1 Mit Schriftsatz vom 24.09.2009

Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 19. Nov. 2009 - 5 F 283/09

bei uns veröffentlicht am 19.11.2009

Tenor I 1. Der in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2009 protokollierte Vergleich wird gerichtlich gebilligt. 2. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen den Vergleich das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungs

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