Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 122 Örtliche Zuständigkeit

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1.
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
5.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6.
in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;
7.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

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(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der z
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(1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig,1.wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;2.wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichte
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(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn 1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im In
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Tenor 1. Die am 09.06.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Bamberg (Heiratsregister Nr. ...) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antr
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(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn 1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;4...