Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 433 Aufgebotssachen

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt.

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published on 16.05.2013 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluß des Notariats 1 - Nachlaßgericht - Lahr vom 21.7.2011 (1 NG 141/2009) aufgehoben. Das Nachlaßgericht Lahr wird angewiesen, den Erbschein vom 14.10.2010 auf Ableben des C. A. A., v
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