Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 170 Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.

ra.de-OnlineKommentar zu § 170 FamFG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 170 FamFG

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 170 FamFG.

Amtsgericht Neuss Beschluss, 26. Feb. 2014 - 45 F 386/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 1Gründe: 2I. 3Der Antragsteller lebt mit seinem Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft. Im Haushalt des Antragstellers und seine