Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags

(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel


(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 143 Einspruch


Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen


(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sind 1. Versorgungsausgleichssachen,2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - XII ZB 427/11

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 427/11 Verkündet am: 5. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11

bei uns veröffentlicht am 13.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 592/11 vom 13. Juni 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 17 Abs. 2, 39, 113 Abs. 1 Satz 2 ZPO §§ 160 Abs. 3 Nr. 7, 165, 311 Abs. 2 a) Die Wiedereinsetzung in

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 28. Juli 2016 - 6 UF 49/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 07.05.2015 wird, soweit sie sich gegen die Entscheidungen unter Ziff.1 (Scheidungsausspruch), Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) und Zi

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. März 2016 - 18 UF 38/16

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Balingen - Familiengericht - 3 F 206/11 vom 19.2.2016 aufgehoben und das Verfahren an das Familiengericht zurückve

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2015 - 4 S 1198/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. April 2013 - 7 K 1848/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - XII ZB 590/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 590/13 vom 29. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1, § 142 Abs. 1 Satz 2, § 143 a) In den Fällen des § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG, in de

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 01. Sept. 2014 - 8 UF 110/14 (VA), 8 UF 110/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weißenfels vom 08.04.2014, Aktenzeichen 5 F 197/13 S, wird auf ihre Kosten verworfen. Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 €. Gründe I.

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Mai 2014 - 13 WF 369/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 10.03.2014 wird dieser aufgehoben. Auf die Erinnerung des Bezirksreviso

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Apr. 2012 - 17 UF 352/11

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 10. Oktober 2011 - 2 F 417/11 - abgeändert: Der Scheidungsantrag des Antragsgegners wird z

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(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sind 1. Versorgungsausgleichssachen,2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe...