Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgese
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published on 16.11.2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.424,00 € fe
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