Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10/05/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 122/12 vom 10. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2012 gemä
published on 01/06/2015 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 13.2.2015, Az. 2 F 200/14, dahingehend abgeändert, dass das gegen den Antragsgegner verhängte Ordnungsgeld auf 500 EUR her
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