Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 118 Wiederaufnahme
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 118 Wiederaufnahme
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung entsprechend.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30/11/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 55/16 vom 30. November 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Zur Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung. BGH
published on 14/10/2014 00:00
Tenor
I.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Abwehr der Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus N bewilligt.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die am 13.03.2014 verkündeten Beschlüsse des Amtsgericht
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.