Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 161 Mitwirkung der Pflegeperson
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.
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Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten we
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published on 19/04/2017 00:00
Tenor
1. Die elterliche Sorge für die beteiligten Kinder V. (*xx.xx.2008) und W. (*xx.xx.2011) wird den beteiligten Kindeseltern gemeinsam übertragen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten trägt je
published on 06/09/2016 00:00
Tenor
I.Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Ruhrort vom 18.05.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.06.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Pflegeeltern des
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