Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes bleiben unberührt.

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published on 30.09.2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die durch ihre Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen. Beschwerdewert
published on 18.12.2012 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - St. Goar vom 16.11.2012 abgeändert. 1. Wegen eines Freistellungsanspruchs bzw. Zahlungsanspruchs der...
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