Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes bleiben unberührt.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30.09.2013 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die durch ihre Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.
Beschwerdewert
published on 18.12.2012 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - St. Goar vom 16.11.2012 abgeändert.
1. Wegen eines Freistellungsanspruchs bzw. Zahlungsanspruchs der...
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