Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 342 Begriffsbestimmung

(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die

1.
die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
2.
die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,
3.
die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,
4.
die Ermittlung der Erben,
5.
die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind,
6.
Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,
7.
die Testamentsvollstreckung,
8.
die Nachlassverwaltung sowie
9.
sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben
betreffen.

(2) Teilungssachen sind

1.
die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wurde, und
2.
Verfahren betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie nach den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23a


(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für 1. Familiensachen;2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 3 Übertragene Geschäfte


Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:1.in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts ina)Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowi

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 24 Kostenhaftung der Erben


Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren 1. über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;2. über die Nachlasssicherung;3. über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;4. über die Errichtun
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Grundbuchordnung - GBO | § 36


(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der z

Grundbuchordnung - GBO | § 37


Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden so

Schiffsregisterordnung - SchRegO | § 74


Die Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für das Schiffsbauregister sinngemäß.

Schiffsregisterordnung - SchRegO | § 42


(1) Soll bei einem Schiff oder bei einer Schiffshypothek, die zu einem Nachlaß gehören, einer von mehreren Erben als Eigentümer oder neuer Gläubiger eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Erbfolge und der zur Eintragung des Rechtsübergangs er

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2012 - IV ZB 13/12

bei uns veröffentlicht am 24.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 13/12 vom 24. Oktober 2012 in der Nachlasssache Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 24.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2017 - XII ZB 426/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 426/17 vom 20. Dezember 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 274 Abs. 4 Nr. 1 a) Als Person des Vertrauens im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG komme

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Okt. 2016 - 2 Wx 380/16

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor Der am 09.09.2016 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 08.09.2016 – 12 II 31/16 – wird aufgehoben, soweit darin auf die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Köln erkannt ist. Die Sache wird dem Am

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2016 - III ZR 274/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 274/15 Verkündet am: 19. Mai 2016 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 305c Abs. 1, §

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - 12 W 75/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 20. Juli 2015 aufgehoben. Die Kostenrechnung vom 1. Juni 2015 (Kassenzeichen: …) behält ihre Gültigkeit. Gründe 1 Die Beschwerde des

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 18. März 2015 - 2 W 5/15

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 24. Nov. 2014 - 12 Wx 16/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. März 2014 - 15 W 316/13

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor Die Beschwerde vom 12.06.2013 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerden vom 15.05.2013 und 09.07.2013 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Beteiligte zu 1); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet n

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Nov. 2011 - 5 W 224/11 - 100

bei uns veröffentlicht am 08.11.2011

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 18. Juli 2011 - 16 VI 131/11 - wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die beantragte Abschrift zu erteilen. Gründe I. Am 8. April 2011 beantragte der A

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Nov. 2009 - 8 W 427/09

bei uns veröffentlicht am 12.11.2009

Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers vom 12. Oktober 2009, Az. I NG 196/2009, durch das Notariat Ulm I - Nachlassgericht - wird die Sache unter Aufhebung des Vorlagebesch

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Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll...
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(1) Soll bei einem Schiff oder bei einer Schiffshypothek, die zu einem Nachlaß gehören, einer von mehreren Erben als Eigentümer oder neuer Gläubiger eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Erbfolge und der zur Eintragung des Rechtsübergangs erforderlichen...
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Die Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für das Schiffsbauregister sinngemäß.
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