Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 342 Begriffsbestimmung
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die
- 1.
die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen, - 2.
die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften, - 3.
die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen, - 4.
die Ermittlung der Erben, - 5.
die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind, - 6.
Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse, - 7.
die Testamentsvollstreckung, - 8.
die Nachlassverwaltung sowie - 9.
sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben
(2) Teilungssachen sind
- 1.
die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wurde, und - 2.
Verfahren betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie nach den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
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(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für 1. Familiensachen;2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist
Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:1.in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts ina)Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowi
Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren 1. über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;2. über die Nachlasssicherung;3. über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;4. über die Errichtun
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der z
Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden so
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für das Schiffsbauregister sinngemäß.
(1) Soll bei einem Schiff oder bei einer Schiffshypothek, die zu einem Nachlaß gehören, einer von mehreren Erben als Eigentümer oder neuer Gläubiger eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Erbfolge und der zur Eintragung des Rechtsübergangs er
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published on 24/10/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 13/12 vom 24. Oktober 2012 in der Nachlasssache Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 24.
published on 20/12/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 426/17 vom 20. Dezember 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 274 Abs. 4 Nr. 1 a) Als Person des Vertrauens im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG komme
published on 05/10/2016 00:00
Tenor
Der am 09.09.2016 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 08.09.2016 – 12 II 31/16 – wird aufgehoben, soweit darin auf die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Köln erkannt ist. Die Sache wird dem Am
published on 19/05/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 274/15 Verkündet am: 19. Mai 2016 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 305c Abs. 1, §
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