Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 174 Verfahrensbeistand

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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26/04/2012 11:09

Vater ist von der Vertretung des minderjährigen Kindes kraft Gesetzes ausgeschlossen-BGH vom 21.03.12-Az:XII ZB 510/10
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Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.a)die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),b)die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sein
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(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah
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published on 21/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 510/10 vom 21. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 181, 1629, 1795; FamFG §§ 7, 172, 174 a) Im Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft ist der anfechten
published on 27/10/2015 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ... N... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 30. April 2015, Az. 122 F 7/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten
published on 02/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 583/15 vom 2. November 2016 in der Abstammungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 166 Abs. 1, 1600 b, 1629 Abs. 2, 1795, 1796 a) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft ist
published on 17/04/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Familiengericht, vom 30.09.2013 (Geschäftsnummer 984 F 55/12 (2)) wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Mutter wird die Kostenentsche
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