Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 124 Antrag

Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juli 2016 - 34 Wx 192/16

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor 1. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Abänderung der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 13. April 2016 wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte zu 1 hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des