Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen

(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren

1.
nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Haushaltssachen sind Verfahren

1.
nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Familienrecht: Überlassung der Ehewohnung

16.04.2015

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überlassung der Ehewohnung bei Getrenntleben gemäß § 1361b Absatz 1 BGB.
Ehescheidung

Referenzen - Gesetze | § 762 ZPO

§ 762 ZPO zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

§ 762 ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen


(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer
§ 762 ZPO wird zitiert von 2 anderen §§ im Zivilprozessordnung.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit


(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind. (2) Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nac

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 204 Beteiligte


(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 1568a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wo
§ 762 ZPO zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben


(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben


(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1568a Ehewohnung


(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in st

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1568b Haushaltsgegenstände


(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt l

Referenzen - Urteile | § 762 ZPO

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 762 ZPO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2017 - XII ZB 509/15

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - XII ZB 137/16

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 137/16 Verkündet am: 22. Februar 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2016 - XII ZB 487/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 487/15 Verkündet am: 28. September 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. März 2016 - 3 UF 83/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. April 2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 19. März 2015 (12 F 171/14) dahin abgeändert, dass sowohl die Hauptanträge als auch die Hilfsanträge der Antragstellerin

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Feb. 2016 - 2 WF 301/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teil-Anerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 22.04.2015 (Az.: 4 F 101/13) unter Ziffer 4 wie folgt abgeändert: Der Verfahrenswert

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 02. Sept. 2014 - 3 UF 229/13

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 10. September 2013, Az.: 5 F 615/12 RI, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechts

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Juli 2014 - 1 WF 104/14

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte T vom 13.03.2014 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Halle vom 21.02.2014 in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 01.04.2014 weiter abgeändert. Der Verfahrenswert für die geltend gemachte

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Nov. 2013 - 4 WF 151/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 10.10.2013 erlassene Beschluss – 410 F 299/12 – teilweise

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 18. Apr. 2013 - 6 UF 139/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlich 250,00 € seit dem 1. September 2011 bis zum 15. August 2012 jeweils zum 15. eines Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 % über de

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. März 2012 - 6 WF 13/12

bei uns veröffentlicht am 16.03.2012

Tenor 1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 3. Januar 2012 - 9 F 465/11 EAWH - wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenf

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(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines...
(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder...