Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 188 Beteiligte
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
in Verfahren nach § 186 Nr. 1 - a)
der Annehmende und der Anzunehmende, - b)
die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - c)
der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
- 2.
in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll; - 3.
in Verfahren nach § 186 Nr. 3 - a)
der Annehmende und der Angenommene, - b)
die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
- 4.
in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.
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