Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 261 Güterrechtssachen

(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind.

(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Absatz 2, § 1369 Absatz 2, den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 112 Familienstreitsachen


Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1382 Stundung


(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen


(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilli

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1452 Ersetzung der Zustimmung


(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag


Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters


Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten


Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehega

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - V ZB 101/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 101/18 vom 16. Mai 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 24 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1 Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rec

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 06. Nov. 2018 - 7 UF 1229/18

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts -Familiengericht - Nürnberg zum Zugewinnausgleich mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14.8.2018 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antr

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 80/18 vom 16. Mai 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1379 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 3 a) Legt der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags auf

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Feb. 2012 - 17 UF 396/11; 17 WF 1/12

bei uns veröffentlicht am 20.02.2012

Tenor I. 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn - vom 28. April 2011 (5 F 2901/10) über die Kostenentscheidung wird kostenpflichtig als unzulässig v e r w o r f e n .

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Jan. 2012 - 17 AR 1/12

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

Tenor Für das Verfahren ist das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart zuständig. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin hat beim Landgericht Stuttgart Klage auf Auszahlung eines Kapitalbetrages in Höhe von 45.390,-- EUR erhoben. Ihr ges

Landgericht Stuttgart Beschluss, 21. Nov. 2011 - 18 O 395/11

bei uns veröffentlicht am 21.11.2011

Tenor Das Gericht erklärt sich auf Antrag der Klägerin für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart. Gründe   1 Das Landgericht Stuttgart ist sa

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