Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
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(1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.
(2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintri
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published on 29/09/2015 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2014 8 K 1727/11 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.
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