Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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30/10/2017 10:10
Wer zum Todeszeitpunkt gemeinsam mit dem Erblasser lebte, ist zur Auskunft über erbschaftlichen Geschäfte und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände verpflichtet – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
Subjectsallgemeines
19/06/2017 14:14
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist.
SubjectsTestament
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind1.die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260, 2028 und 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.die Ernennung, Beeidig
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege
(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 08/12/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 223/03 Verkündet am: 8. Dezember 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB §
published on 07/07/2016 00:00
Tenor
1. Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung nicht vor 12 Uhr.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu € 1.050,00 festgesetzt.
Die Sitzung wird um 10:54 Uhr unterbrochen.
Nach Wiederauf
published on 27/10/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.12.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen – wie folgt – abgeändert :
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu allen Schenkungen einschließlich etwaiger Anstan
published on 14/08/2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zum Az.9 O 444/12 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach der a
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(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu...
(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.