Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.

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published on 25.06.2008 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird die Ziffer II. des Tenors des am 24.05.2007 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Schwerin wie folgt geändert: Die Haftung des Beklagten wird auf den Nachlass sei
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