Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

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Erbrecht: Eltern müssen ihrem behinderten Kind keinen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen

19.06.2017

Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist.
Testament

Erbrecht: Keine das Vermögen mindernde Zuwendung durch Gebrauchsüberlassung

24.03.2016

Die Verleihung von Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung eines Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist.
Vorerbschaft

Gesellschaftsrecht: Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Zerwürfnis

23.04.2015

Zu den Voraussetzungen einer Abberufung eines von mehreren GmbH-Geschäftsführern aus wichtigem Grund wegen eines zwischen den Geschäftsführern eingetretenen unheilbaren Zerwürfnisses.

Erbrecht: Zum Rechtsverhältnis der Mitberechtigten untereinander

05.02.2014

Verfügungsbefugter im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG ist nicht, wer selbst Berechtigter ist.
Familienrecht

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss


(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2) Jeder Teilhab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis


(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 748 Lasten- und Kostentragung


Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger


Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2004 - IV ZR 223/03

bei uns veröffentlicht am 08.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 223/03 Verkündet am: 8. Dezember 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2009 - XII ZR 210/05

bei uns veröffentlicht am 11.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 210/05 Verkündet am: 11. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - IV ZR 33/19

bei uns veröffentlicht am 08.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 33/19 vom 8. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:081019BIVZR33.19.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski,

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2005 - IV ZR 82/04

bei uns veröffentlicht am 28.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 82/04 Verkündet am: 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2009 - III ZR 302/07

bei uns veröffentlicht am 05.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 302/07 Verkündet am: 5. März 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 432, 675 a)

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2006 - IV ZR 139/05

bei uns veröffentlicht am 05.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 139/05 Verkündetam: 5.April2006 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2006 - LwZR 10/05

bei uns veröffentlicht am 28.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 10/05 Verkündet am: 28. April 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2004 - IV ZR 174/03

bei uns veröffentlicht am 27.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 174/03 Verkündet am: 27. Oktober 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 2042 Anteile

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2013 - V ZR 281/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 281/11 Verkündet am: 18. Oktober 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2001 - V ZR 220/00

bei uns veröffentlicht am 12.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 220/00 Verkündet am: 12. Oktober 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2000 - V ZR 487/99

bei uns veröffentlicht am 17.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 487/99 Verkündet am: 17. November 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2003 - IV ZR 285/02

bei uns veröffentlicht am 25.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 285/02 Verkündet am: 25. Juni 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________________

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2003 - V ZR 158/03

bei uns veröffentlicht am 12.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 158/03 Verkündet am: 12. Dezember 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2005 - V ZR 153/04

bei uns veröffentlicht am 11.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 153/04 Verkündet am: 11. März 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Apr. 2019 - W 8 K 18.164

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Apr. 2019 - W 8 K 19.6

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2016 - 4 B 15.2338

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreck

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Nov. 2017 - 23 U 239/17

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.12.2016, Az. 14 O 2053/16, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.10.2017, Az. 23 U 239/17, in Ziff. I und IV wie f

Amtsgericht München Endurteil, 31. Mai 2016 - 421 C 17180/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt das aus einem Wohn- und Geschäftshaus bestehende Vordergebäude des Anwesens ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München ..., Blatt ..., Gemarkung ..., FlSt. ... im Einzelnen Im Erd

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 02. Feb. 2017 - W 5 K 15.1172

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Feb. 2019 - 34 Wx 28/19

bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 16. Januar 2019 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 24. Mai 2019 - Vf. 23-VI-17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2019

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bayeris

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2015 - M 4 K 14.694

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nahm im Termi

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Apr. 2014 - 4 K 12.733

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2014 - 2 ZB 12.2332

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2017 - 15 ZB 16.920

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 18.532

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urteil

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Sept. 2017 - Au 7 K 16.1361

bei uns veröffentlicht am 04.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Jan. 2019 - 7 U 4091/17

bei uns veröffentlicht am 09.01.2019

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9.11.2017 (Az.: 3 O 4322/16) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das an

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 16. Juli 2014 - 12 U 2267/12

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 29. Oktober 2012, Az.: 41 HKO 1227/11 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 14. Oktober 2011 fes

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juli 2015 - Au 3 K 15.383

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.383 Im Namen des Volkes Urteil vom 7. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 550 Hauptpunkte: Beteiligungsfähigkeit einer Erbenge

Finanzgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 12. Sept. 2018 - 4 K 498/17

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist der Besteuerungszeitpunkt und -umfang einer depotgebundenen Lebensversicherung mit Term-Fi

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 19. März 2018 - 3 U 67/17

bei uns veröffentlicht am 19.03.2018

Tenor Der Antrag des Beklagten, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Der beim Senat a

Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 31. Jan. 2018 - 1 K 2444/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor 1. Die Umsatzsteuerbescheide für 2012 vom 8. Januar 2014 und für 2013 vom 18. Dezember 2015 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2016 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2012 i.H. von 3.804,26 Euro und

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Mai 2017 - IX R 45/15

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. September 2015 15 K 632/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Nov. 2016 - II R 17/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Januar 2015  8 K 3618/12 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 27. Okt. 2016 - 10 U 13/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.12.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen – wie folgt – abgeändert : Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu allen Schenkungen einschließlich etwaiger Anstan

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2016 - XII ZR 33/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 33/15 Verkündet am: 27. Januar 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Nov. 2015 - II B 33/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 26. Februar 2015  4 K 1323/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 14. Aug. 2015 - I-7 U 47/14

bei uns veröffentlicht am 14.08.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zum Az.9 O 444/12 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach der a

Oberlandesgericht Köln Urteil, 08. Juli 2015 - 11 U 135/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.8.2014 (25 O 292/13) abgeändert und die Klage hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Anträge abgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin wird

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Juli 2015 - 14 B 1364/14

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klage 16 K 719/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8.1.2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 05. März 2015 - 5 U 52/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.2.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 11.4.2013 wird aufgehoben. Die Kla

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2014 - I-3 U 88/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08. Mai 2014 verkündete Teil-Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 16 O 335/13 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger. Das  Urteil ist

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Dez. 2014 - X R 12/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 30. November 2011  3 K 581/09 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2014 - IV ZA 22/14

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe 1

Landgericht Münster Urteil, 26. Sept. 2014 - 010 O 160/08

bei uns veröffentlicht am 26.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 %. 1 T a t b e s t a n d :

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 18. Sept. 2014 - 3 U 82/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 8. November 2013 im Kostentenor dahin geändert, dass die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben we

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 06. Juni 2014 - 3 Wx 27/14

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1. Kostenerstattung findet nicht statt.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2014 - BLw 2/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/13 vom 28. April 2014 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 4 Nr. 1 Die Bundesrepublik Deutschland ist auch dann Vertragsteil im Sinne von § 4 Nr. 1 GrdstVG

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(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2) Jeder Teilhaber kann...
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.