Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.

(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.

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Kostenschuldner 1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;2. bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 69/08 vom 24. Juni 2008 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3 a) Der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) gilt nicht für die W
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