Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings

(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.

(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

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Erbrecht: Zur Anwendung deutschen Rechts bei Ehegüterstatus

17.07.2015

Findet auf den Güterstand deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien deutsches Recht Anwendung, so richten sich Ausgleichsansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft ebenfalls nach deutschem Recht.
allgemeines

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2316 Ausgleichungspflicht


(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft


Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu l

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben


Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zw

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt


Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, das

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2008 - IV ZR 66/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 66/07 vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2006 - IV ZR 263/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 263/04 Verkündetam: 8.März2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 22. Nov. 2016 - 3 U 25/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.03.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert: Es wird festgestellt, dass an den Kläger aus dem Nachlass der am 01.09.2010 verstorbenen,

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 11. Sept. 2015 - 4 Ta 181/15

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Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.12.2014– 5 Ca 1796/14 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 1G r ü n d e 2              Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Z

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2015 - IV ZR 69/14

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR69/14 Verkündet am: 10. Juni 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB a.F. Art. 28 (Fassung bis zum 1

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 18. März 2014 - 3 U 50/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor Die Berufung gegen das am 21. Juni 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Berufungsklägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Juni 2004 - 8 W 495/03

bei uns veröffentlicht am 30.06.2004

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7.11.2003 und der Beschluss des Notariats - Vormundschaftsgericht - M. vom 24.4.2003

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