Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1945 Form der Ausschlagung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1945 Form der Ausschlagung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

23/01/2012 13:41

Erlangt der Nacherbe im Erbscheinsverfahren des Vorerben Kenntnis vom Inhalt des Testaments, so setzt diese Kenntnis nicht die Ausschlagungsfrist in Lauf-OLG München vom 02.12.10-Az: 31 Wx 67/10
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
16 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 12/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 592/12 vom 12. Februar 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 9 Abs. 2, 41 Abs. 3; BGB §§ 1796, 1822 Nr. 2 Anlässlich eines Verfahrens auf Genehmigung einer E
published on 09/01/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgeset
published on 24/08/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festg
published on 29/06/2017 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 22.03.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Beschwerdewert
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.