Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
(3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wird der Betrieb einem Miterben zugewiesen, so steht insoweit den übrigen Miterben an Stelle ihres Erbteils ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu, der dem Wert ihres Anteils an dem zugewiesenen Betrieb (§ 13 Abs. 1) entspricht. Der Betri
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

14 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 15/05/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 262/01 vom 15. Mai 2002 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und
published on 02/04/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 245/08 vom 2. April 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die R
published on 17/11/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 487/99 Verkündet am: 17. November 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 10/01/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 163/11 vom 10. Januar 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2 a) Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.