Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung.

(2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht.

(3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt.

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Referenzen - Gesetze | § 23 AUG 2011

§ 23 AUG 2011 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 23 AUG 2011 zitiert 2 andere §§ aus dem Auslandsunterhaltsgesetz.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers


Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen


Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Referenzen - Urteile | § 23 AUG 2011

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 23 AUG 2011.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2011 - IV ZB 15/11

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 15/11 vom 23. November 2011 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1964; FamFG § 17 1. Gegen den Beschluss über die Feststellung des Erbrechts des Fiskus nach § 1964 Abs. 1 BGB ist die b

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Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.