Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2032 Erbengemeinschaft
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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02/06/2016 09:47
Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe n
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

46 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 07/06/2005 00:00
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published on 05/04/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 440/15 Verkündet am: 5. April 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 27/10/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 174/03 Verkündet am: 27. Oktober 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 2042 Anteile
published on 10/01/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 163/11 vom 10. Januar 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2 a) Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung
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