Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.
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28.01.2016 17:16
Hat der Fiskus Besitz von der Erbschaft genommen, kann der Erbe nicht nur verlangen, dass der Nachlass herausgegeben wird. Es steht ihm auch ein Zinsanspruch zu.
Subjectsallgemeines
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 27.06.2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 239/10 Verkündet am: 27. Juni 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 2309
published on 14.10.2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR438/14 Verkündet am: 14. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1936, 2018
published on 27.06.2007 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.09.2006 - 8 O 618/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwang
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