Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
(2) (weggefallen)
(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.
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(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 12.06.2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 283/00 Verkündet am: 12. Juni 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja __________
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