Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2059 Haftung bis zur Teilung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2059 Haftung bis zur Teilung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

03.09.2014 13:45

Die Ablaufhemmung beginnt im Falle mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage, wenn der in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
19 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 13.03.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 86/01 vom 13. März 2002 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, die Richter We
published on 12.06.2019 00:00

Tenor I. 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.03.2018, Az. 23 O 6521/17, in Gestalt des Ergänzungsurteils vom 17.07.2018, aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1
published on 20.07.2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Juni 2016, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger aus dem Nachlass des am 24. Oktober 2014 verstorbenen Herr
published on 23.06.2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 3. April 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bestimmt auf 217.250 €.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.