Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1986 Herausgabe des Nachlasses
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
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published on 05.07.2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 6/17 vom 5. Juli 2017 in der Nachlassverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1981 Abs. 1, § 1975; FamFG § 48 Abs. 1 Satz 2 Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung
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