Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten od
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, sowei
(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
(2) Hat der Erblasse
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6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 23/02/2015 00:00
Tenor
Der Beschluss des Amtsgericht München vom 09.09.2014 wird aufgehoben und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 14.04.2014 zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Er
published on 04/12/2014 00:00
Tenor
I.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 3.06.2014, Az.: 23 O 4973/14, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die darin aufrecht erhaltene einstweilige Verfügung (Beschluss des
published on 22/11/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.03.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert:
Es wird festgestellt, dass an den Kläger aus dem Nachlass der am 01.09.2010 verstorbenen,
published on 04/11/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
1T a t b e s t a n d
2Streitig ist, ob Verlustvorträge gemäß § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 10a Satz 10 des Gewerbesteuerges
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(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der...
(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
(2) Hat der Erblasser für den...